Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Geschäfte mit unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Diese gelten auch für den Fall der Überlassung von Mustersendungen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche Folgeaufträge.
Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Sie gelten nur, sofern explizit eine schriftliche Zustimmung durch uns vorliegt.
§1 | Auftragserteilung, Bestellung und sonstige Erklärungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung.
Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns verbindlich.
Bestätigungsschreiben des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
§2 | Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. jeweiliger Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht unstreitig gestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur, wenn vereinbart und lediglich erfüllungshalber, sie gilt erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung.
Wir sind berechtigt, gegebenenfalls Vorkasse zu verlangen.
§3 | Lieferung
Unsere Lieferung erfolgt ausschließlich ab Werk, sofern nicht anders vereinbart.
Innerhalb einer Toleranz von 10 % des Gesamtauftrags sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferung zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die in diesen Fällen extra abzurechnen und zu bezahlen sind.
Für den Fall der Nichtabnahme der Lieferung oder des Versandangebots durch den Partner, sind wir berechtigt, eine Nachfrist zur Abnahme von zwei Wochen zu setzen.
Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder / und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§4 | Lieferfristen
Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die Vereinbarung von Lieferzeiten stellt kein Fixgeschäft dar.
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Wir kommen mit einer Lieferung nur dann in Verzug, wenn wir die Nichtlieferung zu vertreten haben.
Bei Überschreitung einer von uns vereinbarten und von uns zu vertretenden Lieferfrist kommen wir erst in Verzug, wenn uns erfolglos eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird.
Für den Fall unserer Haftung aus Lieferverzug gilt § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§5 | Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Bereitstellungsanzeige auf den Vertragspartner über, spätestens mit der Absendung der Ware, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Übersendungskosten übernommen haben.
§6 | Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt.
Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Er ist verpflichtet, die Rechte von uns beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an denen wir Eigentumsrechte haben, tritt der Kunde jetzt schon zur Sicherung an uns ab.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern.
Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an uns ab.
Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter zu informieren.
§7 | Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners verjähren mit Ablauf eines Jahres.
Die Frist beginnt mit der Lieferung ab Werk.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht.
Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, zu rügen.
Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
Bei oberflächengefärbter Ware übernehmen wir keine Garantie für die Farbechtheit, noch für das Rosten von Produkten aus Eisen, da dies eine unveränderliche Eigenschaft von Eisen ist.
Für Veränderungen aufgrund von chemisch-physikalischen Reaktionen bei der späteren Verwendung oder in Wechselwirkung mit anderen Gegenständen und Produkten übernehmen wir keine Gewähr.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, sowie fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Veränderungs- oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Wir übernehmen insoweit die Transportkosten, wenn die Mängelrüge gerechtfertigt ist.
Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderung an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
Kommen wir dieser Pflicht nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann der Vertragspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder die notwendig Nachbesserung selbst oder von einem Dritten vornehmen lassen.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.
§8 | Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertretung oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei fehlerhaft gelieferter Ware für Personen- oder Sachschäden an privat benutzten Gegenständen gehaftet wird.
Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehendes gilt auch für Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzug oder Unmöglichkeit.
Etwaige Schadensansprüche verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware.
Etwaige Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung der vertraglichen Neben- und Schutzpflichten und unerlaubten Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Kenntniserlangung des Vertragspartners des Schadens, und des Schadensverursachers.
§9 | Eigentums- und Schutzrechte
An allen von uns erstellten Unterlagen, angebotenen Kostenberechnungen, Zeichnungen, Abbildungen mit Mustern, Prototypen, Werkzeugen und Informationen etc. verbleibt es bei unseren Eigentums- und Urheberrechten.
Ohne Einwilligung von uns dürfen sie anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln und auf unser Verlangen vollständig und kostenlos zurückzugeben.
Der Vertragspartner haftet auch dafür, dass durch die Herstellung und den Vertrieb der bestellten Erzeugnisse nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Im Fall einer Verletzung ist er verpflichtet, uns von jeder Inanspruchnahme hieraus freizustellen.
Dabei ist unerheblich, ob uns die Schutzrechte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
§10 | Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Partner resultierenden einseitigen oder gegenseitigen Leistungen und Ansprüche ist Kraftisried.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das jeweilige zuständige Gericht für Kraftisried, sofern der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
§11 | Sonstige Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung aller Übereinkommen oder Gesetze über den internationalen Warenkauf (z.B. CISG-UN-Recht) einschließlich des deutschen internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§12 | Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages der Parteien oder dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen unverändert wirksam.
Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt eine Regelung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit wie möglich nahe kommt.
Die Vereinbarung der Schriftform kann nur schriftlich abgeändert werden.